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REGULAE CANCELLARIAE APOSTOLICAE.

DIE

PÄPSTLICHEN KANZLEIREGELN

VON JOHANNES XXII. BIS NICOLAUS V.

GESAMMELT UND HERAUSGEGEBEN

VON

DR. E. VON OTTENTHAL,

PRIVATDOCENT AN DER K. K. UNIVERSITAT INNSBRUCK

INNSBRUCK

VERLAG DER WAGNER'SCHEN UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.

1888.

BX 1872 CSS

Druck der Wagner'schen Universitäts-Buchdruckerei.

Vorwort.

Von den mittelalterlichen Regulae cancellariae apostolicae waren bisher nur die Johann XXIII. und Martin V. theilweise und unzulänglich gedruckt, die der übrigen Päpste blos beiläufig bekannt, noch weniger ausgebeutet. Als ich im Jahre 1883 in den römischen Archiven und Bibliotheken Material für meine Studien zum päpstlichen Urkundenund speciell Kanzleiwesen des späteren Mittelalters suchte un dsammelte, stiess ich in der vaticanischen Bibliothek auf zahlreiche Handschriften mit päpstlichen Kanzleiregeln des 14. und 15. Jahrhunderts, welche ein ganz anderes Bild als die Drucke von Hardt und Mansi oder als die juristischen Commentare Rigantis boten. Bereits damals machte ich mir von den für meine nächsten Zwecke belangreichen Bestimmungen Abschriften oder doch ausführliche Excerpte. Eingehendere Beschäftigung mit denselben überzeugte mich immer mehr von deren Bedeutung, so dass in mir der Entschluss reifte, die ältesten Regulae in selbständiger Sammlung herauszugeben, ein Plan an dessen Ausführung mich Fachgenossen, welchen ich Mittheilungen über diese Quellen machte, in jeder Weise bestärkten.

Die Verleihung eines römischen Stipendiums durch das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht, für welche ich hier noch öffentlich tiefsten Dank abstatte, ermöglichte mir im Frühling und Frühsommer 1886 jene älteren Abschriften und Aufzeichnungen zu ergänzen, zu collationiren und unter Benutzung einer grösseren Zahl von Handschriften (zu denen später nach Bedarf noch eine Erfurter, Münchner, Wiener kamen) die Regeln von Johann XXII. bis Nicolaus V. vollständig zu sammeln. Der Anfang der Sammlung

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fällt mit dem der Regulae cancellariae überhaupt, der Schluss mit dem Zeitpunkt zusammen, mit welchem die Entwicklung und Ausbildung der Regeln als abgeschlossen zu betrachten ist.

Der Stoff dieser Ausgabe fällt in erster Linie in das Gebiet der historischen Hilfswissenschaften, ergibt für die Lehre von den Urkunden der Päpste des 14. und 15. Jahrhunderts zahlreiche neue Details, bringt insbesondere die Geschäftsbehandlung der umfangreichsten Kategorie unter den Papstbriefen des spätern Mittelalters, der auf das Beneficialwesen bezüglichen, zu vollem Verständniss und Würdigung von den Principien bis zum unscheinbaren Detail. Allerdings haben in den bezüglichen Jahrhunderten die Papst-Bullen und -Briefe nicht mehr jene Bedeutung als historische Quellen wie etwa bis zum 13. Jahrhunderte herauf, aber mit Nachdruck hat Ficker in seinen Beiträgen zur Urkundenlehre wiederholt auf den retrospectiven Werth der Diplomatik aus den letzten Jahrhunderten des Mittelalters hingewiesen, indem die genaue Kenntniss der hier vollständig und klar entwickelten Einrichtungen die wichtigsten Fingerzeige für das Dunkel der ältern Zeit gibt. Wo sollte das mehr der Fall sein, als bei der so gleichmässigen und conservativen Entfaltung der römischen Kanzlei!

Aber auch für denjenigen, welcher nicht ex professo Papstdiplomatik treibt, sondern nur an der einzelnen Urkunde Kritik zu üben Anlass hat, ist die Kenntniss der autoritativen Normen über Behandlung dieser Papstbriefe von Werth; nicht weniger für jenen welcher für Urkundenbücher druckfertige Abschriften oder ausführliche Regesten zu machen hat. Letzteren Punkt betone ich mit Rücksicht darauf, dass immer mehrere unserer urkundlichen Publicationen sich der Zeit nähern, in welcher vollständiger Abdruck jedes Papstbriefes wahre Verschwendung an Raum und Geld wäre, ohne dass es doch immer leicht ist das wesentliche und besondere vom unwesentlichen und gleichbleibenden zu scheiden. Vielleicht wird auch der Canonist, insbesondere der Casuist, die Sammlung nicht ohne Nutzen verwerthen können. Dass diese Verordnungen auch allerlei ausser den Bereich der Hilfswissenschaften fallende Notizen enthalten, dürfte das Register zeigen.

Die entwickelten Gesichtspunkte werden die Herausgabe dieser Sammlung auch bei demjenigen zu rechtfertigen vermögen, welchem manche dieser Verordnungen unbedeutend und gleichgiltig, andere

der Wiederholung in der wenig veränderten Bestätigung durch den Nachfolger unbedürftig erscheinen sollten.

Es obliegt mir noch die angenehme Pflicht mit herzlichem Danke aller jener zu gedenken, welche mich durch Rath und That in meiner Arbeit förderten, insbesondere durch Nachweisung oder Zugänglichmachung von Handschriften und durch Besorgung einzelner Abschriften. Ich fühle mich namentlich verpflichtet, der f. b. Seminarbibliothek zu Brixen, der k. Bibliothek zu Erfurt, dem Vorstande der k. k. Universitätsbibliothek zu Innsbruck Dr. L. v. Hörmann, Dr. G. Erler in Leipzig, dem Director A. Laubmann. und dem Oberbibliothekar S. Riezler von der k. Bibliothek in München, dem Director der Bibliothèque nationale L. Delisle in Paris, dem Unterarchivar des päpstlichen Geheimarchives P. Denifle, den Präfecten der vaticanischen Bibliothek P. Bollg und Mons. Ciccolini in Rom, dem Hofrath Ritter von Sickel und den Dr. Dona baum, Fanta (†) und Riegl in Wien.

Innsbruck, den 11. Juni 1888.

E. v. Ottenthal.

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