Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten... Archiv fur Katholisches Kirchenrecht - Sayfa 437Dr. Friedrich H. Vering tarafýndan - 1873Tam görünüm - Bu kitap hakkýnda
 | 1860
...Kurhessen VU 1852, §. 20. Prenssen VU 1850, §. 12. anerkannt. Letztere bestimmt Art. 15: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuas der für ihre Cnltus,- Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
 | 1862
...Verfassung vom 5. December 1848) bestimmt nämlich: Die evangelische und römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet...selbstständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Cultus-, Unterrichtsund Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen.un'd Fonds. Bis... | |
 | Ferdinand Walter - 1862 - 599 sayfa
...Die evangelische und die römisch - katholische Kirche, so wie jede andere Religions - Gesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Kultus- , Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.... | |
 | Dr. Richard Dove - 1863
...Artikels Tl.- in Dekrets vom 30. Dezember 1809. betrifft; dass dieser Artikel 15. wörtlich lautet: »Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...selbstständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkatszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds ;c... | |
 | Johann Caspar Bluntschli - 1864
...oder dieselbe auf eine besondere christliche Konfession (evangelische oder katholische) beschränken. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst» ständig, und verbleibt im Vesitz und Genuß der für ihre Kultus», Unterrichts» und Wohlthätigkeitszwecke... | |
 | dr. ernst freiherrn h vering - 1867
...Artikel 15. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 wörtlich also lautet: »Die evangelische und römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft,...selbstständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Cultus-, Unterrichts und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.«... | |
 | 1867
...VerfassungsUrkunde für den preussischen Staat : »Die evangelische und römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbstständig, und bleibt im Besitz und Genuas der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
 | Karl Adolf Schmid - 1867
...Zusammenhang stehen, unbeschadet der in Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische...sowie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und «erwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-,... | |
 | 1868 - 67 sayfa
...werden, ob und in wie weit der Staat bei seinem Vorgehen etwa durch das Recht der Kirche gebunden ist. „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
 | Johann Caspar Bluntschli - 1868 - 571 sayfa
...Concordat gewährt Art. .'.i' der Kirche die Selbstverwaltung ihrer Güter. Preusz. Verf. §. lö: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religions-Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genusz der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke... | |
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