Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten... Archiv fur Katholisches Kirchenrecht - Sayfa 437Dr. Friedrich H. Vering tarafýndan - 1873Tam görünüm - Bu kitap hakkýnda
 | William Pierson - 1881
...Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zum Grunde gelegt. — Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke... | |
 | Victor Cathrein - 1882 - 441 sayfa
...stellt die Grenzen der kirchlichen Tisciplinargewalt fest. < Dieselben hatten vordem folgenden Wortlaut: Art. 15. Die evangelische und die Römisch-katholische...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre sultus- , Unterrichts- und Nohlthätigkeitszweck«... | |
 | Victor Cathrein - 1882 - 441 sayfa
...die Grenzen der kirchlichen Disciplinargewlllt fest. l Dieselben hatten vordem folgenden Wortlaut: Art. 15. Die evangelische und die Römisch-katholische...sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und vermaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-,... | |
 | Keller - 1883 - 492 sayfa
...vom 31. Januar 1850 sind aufgehoben. An die Stelle derselben treten folgende Bestimmungen: Artikel 15. • Die evangelische und die römisch-katholische...und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen. Mit... | |
 | Johann Caspar Bluntschli, Edgar Loening - 1885
...der Kirche die Selbstverwaltung ihrer Güter. Preussische Verf., Art. 15, abgeändert 5. April 1873: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen.... | |
 | Ludwig Wiese - 1886
...Anstalten, Stiftungen und Fonds.] Dieser Artikel ist durch Gesetz v. 5. April 1873 in folgender Form: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen. Mit... | |
 | Prussia (Germany) - 1886
...Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. [Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genufs der für ihre Cnltus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
 | Paul Majunke - 1886 - 51 sayfa
...(Erlassen zu Gunsten der Juden.) Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten. Stiftungen... | |
 | Friedrich von Thudichum - 1887
...Verlangen der Einschaltung folgender dem §.15 der preußischen Verfassung entsprechenden Bestimmung: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig." Dieselbe war ehemals in die preußische Verfassung gekommen durch ein Bündnis der Klerikalen... | |
 | Adolf Zahn - 1888 - 254 sayfa
...schon wieder 1848. Die Vert'assungsur kunde vom 5. Dezember 1848 stellte in Artikel 12 den Satz auf: »Die evangelische und die römisch-katholische Kirche...und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig.« Gutachten, die der Minister v. Ladenberg in Bezug auf die ev. Kirche einforderte, stimmten wenigstens... | |
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