Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten... Archiv fur Katholisches Kirchenrecht - Sayfa 437Dr. Friedrich H. Vering tarafýndan - 1873Tam görünüm - Bu kitap hakkýnda
| Alexander Bergengrün - 1901 - 848 sayfa
...darauf in seinem Buche „Das Preußische und Deutsche Verfassungswerl" veröffentlichte, zeigen.') Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religions-Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig. . .Das dem Staat zustehende Vorschlags«, Wahl- oder Nestätigungsrecht bei Besetzung... | |
| Carl Mirbt - 1911 - 548 sayfa
...Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zu Grunde gelegt. 20 16. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke... | |
| 1903 - 632 sayfa
...fteb,en26), unbe= febabct ber im 9lrt. 12 gewäbrleiftcten 9îetigioniifreif)eit, juin (Mrunbe gelegt. ïlrt. 15. Die evangelische und die römisch-katholische...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre 14. äHoi 73 (®S. 207), boa ben Яи«.... | |
| Otto Bismarck (Fürst von) - 1903 - 504 sayfa
...der Verfassungsurkunde vom 31. Ianuar 1850 wurde zuvor aufgehoben. Derselbe lautete ursprünglich: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihren Kultus, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke... | |
| Otto Bismarck (Fürst von) - 1903 - 504 sayfa
...der Verfassungsurkunde vom 31. Ianuar 1850 wurde zuvor aufgehoben. Derselbe lautete ursprünglich: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihren Kultus, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke... | |
| A. Plate - 1904 - 472 sayfa
...bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. d) nach dem Gesetz vom 3. April 1873 (Gesetzsamml. S. 143): Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen.... | |
| Wilhelm Gustav von Gossler - 1906 - 60 sayfa
...hierin eine Änderung hervorgebracht. Der hier in Betracht kommende Art. 1B der Verfassung lautete: „Die evangelische und die römischkatholische Kirche,...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig . . . ." Er enthält m. E. eine derartig klare und bestimmte Unterscheidung von Kirche... | |
| Karl Eugen Riecker - 1907 - 510 sayfa
...Der Art, 15 hat allerdings durch da« Gesetz vom 5. April 1873 eine etwa« andere Fassung erhalten („die evangelische und die römisch-katholische...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht de« Staates unterworfen")... | |
| Viktor Rintelen - 1908 - 396 sayfa
...sind dieselben sowie Art. 16 vollständig aufgehoben, Art. 15 lautete in der ursprünglichen Fassung: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts» und Wohlthätigkeits zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
| Friedrich Michael Schiele - 1908 - 100 sayfa
...1850) den Artikel der Frankfurter Grundrechte betreffend Trennung von Kirche und Staat aufgenommen. „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig" usw., so hiess es in ihrem Artikel 12 (15) °I). Das landesherrliche Kirchenregiment... | |
| |