Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten... Archiv fur Katholisches Kirchenrecht - Sayfa 437Dr. Friedrich H. Vering tarafından - 1873Tam görünüm - Bu kitap hakkında
| Britta Wellnitz - 2003 - 594 sayfa
...der oktroyierten Verfassung: „Art. 15 Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
| Christian Walter - 2006 - 712 sayfa
...H über, Dokumente II, aaO (Anm. 51), 593) änderte Art. 1 5 der Verfassung in folgenden Wortlaut: »Die evangelische und die römisch-katholische Kirche...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen.«... | |
| 1908 - 482 sayfa
...die revidierte Yerfassungsurkuude vom 31. Januar 1850 als Art. 15 übergegangen — dahin lautend: Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig — stellt in bewusstem und gewelltem Gegensatz zu dem in den Grundrechten des Frankfurter... | |
| Karl Bachem - 1928 - 496 sayfa
...gewesen die Wiederaufnahme des allgemeinen Grundsatzes des Art. 15 in die Verfassung, also des Satzes: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig." Es ist darum in hohem Maße zu begrüßen, daß es schließlich den Bemühungen des... | |
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